Abgabenbescheide 2025

Neue Grundlagen für die Grundsteuer

Bis einschließlich 2024 wurden die Grundsteuern noch auf Grundlage von Werten erhoben, die die Finanzämter auf den Stichtag 1.1.1964 festgestellt hatten. Diese Praxis hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 für verfassungswidrig erachtet und angemahnt, spätestens bis 2025 neue Grundlagen für die Grundsteuer zu schaffen. Diese Grundlagen werden von jetzt an regelmäßig aktualisiert.
Das Finanzamt stellt den Steuermessbetrag fest. Er ist die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer. In diesem Bescheid des Finanzamts sind bereits die Festlegungen getroffen, wer die Grundsteuer schuldet und wie hoch die Bemessungsgrundlage ist. Hiergegen können bzw. konnten die Steuerpflichtigen Einspruch beim Finanzamt einlegen. Beim Finanzamt sind Einwände der Steuerpflichtigen zu klären, die die Berechnung der Grundsteuer und die Verfassungsmäßigkeit der Berechnungsregeln betreffen.
Hinweis:
Haben Sie bereits Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags eingelegt, erledigen sich diese Einspruchsverfahren durch den Grundsteuerbescheid nicht. Die Grundsteuer ist trotzdem an die Gemeinde zu entrichten.

Die Gemeinde hingegen entscheidet nur noch, wie hoch die Hebesätze für Grundsteuer A und B festgelegt werden. Über die Hebesätze entscheidet die Gemeindevertretung per Satzung. Dieser Hebesatz wird dann im Steuerbescheid der Gemeinde nur noch auf den bereits vom Finanzamt festgestellten Steuermessbetrag angewendet. Gegen diesen Steuerbescheid können Steuerpflichtige Widerspruch bei der Gemeinde einlegen. Normalerweise ist das aber nicht nötig. Gegen den Bescheid der Gemeinde können Steuerpflichtige nämlich nur noch einwenden, dass aus dem Grundsteuermessbescheid nicht die richtigen Konsequenzen hinsichtlich der Steuerpflicht gezogen, der Hebesatz unrichtig oder ungültig sei.
Weitere wichtige Hinweise zu den Abgabenbescheiden 2025:
Flurstücksangaben:
Die der Berechnung zu Grunde liegenden Flurstücke bei der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, sogenannte Stückländerei) oder auch bei der Grundsteuer B (bebauten oder unbebauten Grundstücke) entnehmen Sie bitte dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes.
Lastschrifteinzug:
Sollten Sie Ihrem Bescheid keinen Hinweis entnehmen (Abschnitt „Ihre Bankverbindung“ mit den Angaben zu Konto-Nr./IBAN, Bankinstitut, Kontoinhaber und der Angabe Abbuchung ja), dass uns ein Lastschriftmandat zu diesem Kassenzeichen vorliegt, bitten wir um Überweisung des fälligen Betrages. Neu angelegte Kassenzeichen haben grundsätzlich kein Lastschriftmandat hinterlegt.
Zur Erteilung eines neuen Lastschriftmandates verwenden Sie bitte den Vordruck SEPA-Lastschriftmandat. Sie können diesen auf unserer Internetseite www.nordpfälzerland.de aufrufen. Einfach über die Suchfunktion am oberen Rand (Symbol Lupe) den Begriff Lastschriftmandat aufrufen und dann unter Formulare den Vordruck aufrufen. Ansonsten bitte bei der Verbandsgemeindeverwaltung anfordern.

Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auch auf der Website des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz unter www.lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform.

Aufgrund der zu erwartenden hohen Nachfragen zu den Abgabenbescheiden ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen. Wir bitten ihre Anfragen bevorzugt per Mail an abgabenbescheid@vg-nl.de zu richten, da die telefonische Erreichbarkeit eingeschränkt sein wird.