Betrieb eines privaten Schwimmbades
Die Erstbefüllung eines privaten Schwimmbades wird generell mit der jeweils geltenden Gebühr pro m³ Frischwasserbezug plus der jeweils geltenden Gebühr pro m³ Schmutzwasser berechnet.
Das auch dann, wenn im Winterbetrieb nur eine Teilentleerung des Beckens angedacht bzw. nach Betriebsanleitung vorgesehen ist. Ebenfalls ist die Aufbereitung des Badewassers (egal ob Salzwasserelektrolyse oder Chlortabletten oder Natriumhypochlorid) nicht ausschlaggebend.
Wenn Sie Ihr Schwimmbad mit mehr als 10 m³ befüllen, bitten wir Sie, die Verbandsgemeindewerke im Vorfeld kurz darüber zu informieren. Wir kontrollieren stetig die Einspeisemengen in den einzelnen Ortsnetzen, um frühzeitig bei Abweichungen eventuelle Rohrbrüche finden zu können. Ein größerer Wasserbedarf, z.B. für eine Schwimmbadfüllung führt dann zu einer Abweichung der sonst üblichen Verbrauchsmengen. Mit Ihrer Meldung helfen Sie uns, den Grund für die erhöhte Wassermenge im jeweiligen Ortsnetz zu kennen.
Wasser wird durch den Gebrauch als Schwimmbadwasser beim Ablassen zu Abwasser im Sinne des Landeswassergesetzes, § 51, Abs. 1, unabhängig davon, welche Zusätze verwendet werden, bzw. welche Behandlungsverfahren angewendet werden.
Demnach unterliegt Schwimmbadwasser der kommunalen Abwasserbeseitigungspflicht gem. § 52 Landeswassergesetz und muss der öffentlichen Abwasserbeseitigung gebührenpflichtig zugeführt werden. Bitte beachten Sie dies unbedingt bei einer Revision oder einer Reparatur Ihres Schwimmbades, sowie beim Ablassen von Beckenwasser für den bevorstehenden Winter.
Der Verdunstungsausgleich durch Sonneneinstrahlung kann über einen „Zwischenzähler“ ausgeglichen werden. Dafür fällt nur der Frischwasserbezug an.
Ein Antrag für die Anmeldung eines Zwischenzählers kann bei den Verbandsgemeindewerken Nordpfälzer Land, Kaiserslauterer Straße 10 a, 67806 Rockenhausen gestellt werden.